Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des PV Eigenverbrauchs

Seit September ist eine neue steuerliche Regeln für Solaranlagenbetreiber zu beachten. Hier die Zusammenfassung des Anwendungserlasses für den privaten Eigenverbrauch und Anschaffung eines Speichers Wer seine Photovoltaikanlage unternehmerisch betreibt, muss auf seine Erträge Umsatzsteuer abführen. Dies gilt auch für den selbst verbrauchten Solarstrom. Unklar war dabei bislang, wie der Eigenverbrauch seit dem 1. April 2012 abzurechnen ist.
Wer muss die Umsatzsteuer abführen?
Anlagenbetreiber, die von der Kleinunternehmerregel Gebrauch machen, verzichten damit auf den Vorsteuerabzug. In diesem Fall müssen die Betreiber auch keine Umsatzsteuer auf den produzierten Strom abführen – weder auf verkauften, noch den selbst verbrauchten. Gewöhnlich ordnen die Anlagenbetreiber die Anlage ihrer unternehmerischen Tätigkeit zu, um den vollen Vorsteuerabzug aus den Baukosten auszuschöpfen. Will der Betreiber seinen Strom teilweise auch selbst verbrauchen, kommt eine Einschränkung dazu. Er gilt nur dann als Unternehmer, wenn er seine Anlage zu mindestens 10 Prozent unternehmerisch nutzt, also Einnahmen aus der Stromproduktion erzielt (Überschussstrom an das EVU). Somit würde er seine Unternehmereigenschaft verlieren, wenn er mehr als 90 Prozent seiner Energie privat nutzt. Erfassung des Eigenverbrauchs Für ab dem 1.8.14 errichtete PV Anlagen größer 10 kWp, muss der Eigenverbrauch laut EEG über eine geeichte Messeinrichtung ermittelt werden. Es gilt laut BMF daher folgendes Vorgehen: Die Betreiber
ermitteln die gesamt Produktionsmenge der Anlage und ziehen die in das Stromnetz eingespeiste oder direkt verkaufte Menge ab. Bei der Erfassung der Gesamtmenge ist es zulässig, den Wert am Wechselrichter abzulesen. Alternativ kann der Betreiber auch die Produktionsmenge abschätzen. Dabei ist die Nennleistung der PV Anlage mit 1.000 zu multiplizieren (stellvertretend für eine in Deutschland möglich Erzeugungsmenge von 1.000 kWh pro kWp).
Wertermittlung einer Kilowattstunde Um die Umsatzsteuer nun zu berechnen, sieht das BMF vor, den jeweiligen Netto-Strompreis des Energieversorgers im Steuerjahr zu Grunde zu legen, von dem man den Reststrom bezieht. Hinzu kommt noch der prozentuale Anteil des Netto-Grundpreises, bemessen an der Menge des gesamten Stromverbrauchs zu der eigen erzeugten Menge.

Rechenbeispiel:
Eigenverbrauchte Kilowattstunden: 1.000 kWh, Nettostrompreis EVU: 24 ct/kWh, Netto-Grundpreis p.a.: 80 EUR p.a., Jahresgesamtverbrauch: 4.000 kWh; Unabhängigkeitsquote: 25% (1.000 kWh x 24ct/kWh) 240 EUR +
(80 EUR x 25%) 20 EUR = 260 EUR davon 19% USt = 49,40 EUR

Anlagenbetreiber führt für seinen privaten Eigenverbrauch 49,40 EUR an das Finanzamt ab.

Regelung für Stromspeicher Der Anwendungserlass gibt auch Hinweise zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Stromspeichern. Knackpunkt ist hier die Frage, ob die Batterie für sich allein steht (eigenständiges Zuordnungsobjekt) oder als mit der Photovoltaikanlage verknüpft gilt. Speist der Speicher mehr als 10% der insgesamt gespeicherten Energiemenge elektrische Energie ins Stromnetz und wird vergütet, kann er dem Unternehmen “Solaranlagenbetrieb“ zugeordnet werden. Aus wirtschaftlichen Gründen wird i.d.R. die zwischengespeicherte Energie komplett selbst genutzt und der Speicher dient dann nicht mehr unternehmerischen Zwecken und kann auch dem Unternehmen nicht mehr zugeordnet werden. Ein Vorsteuerabzug ist dann nicht möglich. Bei Anschaffung der Speicheranlage ist Mehrwertsteuer zu zahlen. Anwendung der neuen Regelung. Zum umsatzsteuerlichen Ausgleich des privaten Eigenverbrauchs muss rückwirkend, also für bereits abgegebene Steuererklärungen die neuen Regelungen nicht angewandt werden – aber für alle, die künftig bei den Finanzbehörden eingereicht werden.
Dieser Bericht wurde für sie zusammengestellt, jedoch ohne Gewähr. In manchen Fällen ist es ratsam einen Steuerberater hinzuzuziehen, zumal die Steuerlast individueller berechnet werden kann.

Willi Harhammer

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