Förderung von Sonnenwärme und Pellets

(9. Januar 2007) Ab 2007 wird im Bereich der “Basisförderung” auf ein vereinfachtes, bürgerfreundliches und effizienteres Förderverfahren umgestellt. Für den Antragsteller entfällt die bisherige Verpflichtung, vor Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages einen Förderantrag beim BAFA zu stellen.

Die Basisförderung umfasst die Förderung von SolarKOLLEKTORanlagen bis 40 Quadratmeter installierter BruttoKOLLEKTORfläche, von automatisch beschickten BIOMASSEanlagen ab 8 kW bis 100 kW Nennwärmeleistung und von handbeschickten Scheitholzvergaserkesseln ab 15 kW bis 30 kW Nennwärmeleistung. Für die Basisförderung sind Anträge auf Förderung erst nach Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage zu stellen.

Anträge können zusammen mit dem Verwendungsnachweis (Rechnung) ab dem 15. März 2007 gestellt werden. Eine frühere Antragstellung ist wegen der Verfahrensumstellung nicht möglich. Förderfähig sind Vorhaben, die ab dem 16. Oktober 2006 begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Antragstellung fertiggestellt sind. Mit der Durchführung der Investition muss daher zukünftig nicht gewartet werden, bis ein Antrag gestellt werden kann oder dieser durch das BAFA beschieden wird. Es wird jedoch den Antragstellern empfohlen, sich bei Auswahl der Anlage zu informieren, ob diese die Voraussetzungen für eine Förderung nach der Förderrichtlinie erfüllt. Nähere Informationen hierzu werden in Kürze unter www.bafa.de erhältlich sein.

Zusammen mit dem Antrag sind Unterlagen zum Nachweis über die Betriebsbereitschaft der Anlage zu erbringen. Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage zu stellen. Für Antragsteller, die ihre Anlage im Zeitraum vom 16. Oktober 2006 bis 31. März 2007 betriebsbereit installiert haben, endet die Antragsfrist erst am 30. September 2007.

Für besonders innovative Anwendungen der oben genannten Technologien kann eine höhere Förderung über den “Innovationsbonus” (siehe unten) in Anspruch genommen werden. Dann ist jedoch der Förderantrag vor Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages zu stellen!

Neue Fördersätze ab 2007 – Basisförderung

Nach dem vereinfachten Verfahren können für folgende Investitionen Anträge gestellt werden. SolarKOLLEKTORen für die Warmwasserbereitung bis 40 Quadratmeter installierter BruttoKOLLEKTORfläche: Die Förderung beträgt 40 EUR je Quadratmeter installierter BruttoKOLLEKTORfläche, mindestens jedoch 275 EUR. SolarKOLLEKTORen für die kombinierte Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung, für die Bereitstellung von Prozesswärme und zur solaren Kühlung bis 40 Quadratmeter installierter BruttoKOLLEKTORfläche: Die Förderung beträgt 70 EUR je Quadratmeter installierter BruttoKOLLEKTORfläche. Automatisch beschickte BIOMASSEkessel: Die Förderung beträgt für – Pelletkessel, Pelletöfen und Kombinationskessel PELLETS-Scheitholz bis 100 kW Nennwärmeleistung: 24 EUR je kW, mindestens jedoch 1.000 EUR – Hackschnitzelkessel: 500 EUR je Anlage. Scheitholzvergaserkessel von 15 kW bis 30 kW Nennwärmeleistung: Die Förderung beträgt 750 EUR je Anlage.

Mit diesen Fördersätzen wird der aktuellen Marktentwicklung und der starken Nachfrage nach den geförderten Technologien Rechnung getragen.

Änderungen bei den Anforderungen für förderfähige Anlagen

Für erstmals gestellte Anträge sind folgende Änderungen zu beachten: – Investitionszuschüsse erhalten nur noch SolarKOLLEKTORanlagen bis zu einer installierten BruttoKOLLEKTORfläche von 40 Quadratmetern. Größere Anlagen sollen zukünftig mit einer höheren Förderquote im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien gefördert werden. Dieses ist derzeit noch nicht geöffnet. Hierzu ist eine Antragstellung vor Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages notwendig! Bereits begonnene Maßnahmen sind nicht förderfähig! – SolarKOLLEKTORen, die ab 2007 eine Prüfung nach DIN EN 12975 erhalten, müssen zusätzlich zu den bisherigen Fördervoraussetzungen das Prüfzeichen Solar Keymark tragen. Der KESSEL für BIOMASSE-Feuerungsanlagen bis 100 kW beträgt mindestens 90 % .

Verbesserte Förderung für Innovationen:

Neu eingeführt wird ein “Innovationsbonus” für besonders innovative Anwendungen oder Anlagenteile von nach diesen Richtlinien förderfähigen Technologien. Die neue Förderrichtlinie regelt abschließend, welche Anwendungen bzw. Anlagenteile in Frage kommen, beispielsweise große SolarKOLLEKTORanlagen, die besondere Anforderungen erfüllen oder Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung bei BIOMASSEanlagen bis 100 kW Nennwärmeleistung. In Kürze werden Anwendungsbestimmungen erlassen, die die technischen Anforderungen an eine Förderfähigkeit näher beschreiben. Erst danach ist eine Antragstellung möglich. Der Antrag ist vor Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages zu stellen! Wird dies versäumt, kann nur eine Förderung im Rahmen der Basisförderung erfolgen.

Abgrenzung bei Solarkollektoranlagen zwischen KfW und BAFA

Solarkollektoranlagen sind entweder beim BAFA oder bei der KfW im Rahmen dieses Programms förderfähig. Die Abgrenzung erfolgt über die Größe der Anlage. Vom BAFA werden Anlagen gefördert, deren Bruttokollektorfläche weniger oder gleich 40 Quadratmeter beträgt. Die KfW fördert Anlagen mit einer Bruttokollektorfläche über 40 Quadratmetern.

Abgrenzung zwischen Basisförderung und Innovationsbonus beim BAFA

Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung oder kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung mit einer Bruttokollektorfläche kleiner als 20 Quadratmeter können nur die Basisförderung erhalten. Die Errichtung der Anlage kann ohne vorherige Antragstellung beim BAFA erfolgen.

Solarlkollektoranlagen mit einer Bruttokollektorfläche zwischen 20 und 40 Quadratmeter können entweder die Basisförderung oder, sofern zusätzliche Anforderungen erfüllt sind, den Innovationsbonus erhalten.

Der Innovationsbonus kann bis zum Dreifachen der Basisförderung bei großen solarthermischen Anlagen auf Wohngebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten oder bei Nichtwohngebäuden mit mindestens 500 Quadratmeter Nutzfläche betragen. Bis zum Zweifachen der Basisförderung wird gewährt bei Solarkollektoren zur Bereitstellung von Prozesswärme und solaren Kühlung bzw. für Biomassekessel mit Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung bis 100 kW Nennwärmeleistung.

Fördervoraussetzung für den Investitionsbonus ist, dass vor der Antragstellung beim BAFA kein Liefer- und Leistungsvertrag abgeschlossen wurde. Sonst kann höchstens im Rahmen der Basisförderung gefördert werden. Gleiches gilt bei Solarkollektoranlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme und zur solaren Kälteerzeugung.

Verfügbare Haushaltsmittel

Für das Jahr 2007 stehen für die Förderung aus dem Marktanreizprogramm 33 Mio. EUR zusätzlicher Haushaltsmittel (und damit insgesamt 213 Mio. EUR) zur Verfügung. Mit der Aufstockung des Titels kann eine hohe Nachfrage nach der Förderung bedient werden und eine kontinuierliche Bewilligung von Fördermitteln über das gesamte Jahr erfolgen. Die Antragsbearbeitung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs beim BAFA. Sollten die Haushaltsmittel für 2007 vorzeitig erschöpft sein, kann eine Förderung im Folgejahr in Betracht kommen.

Über die Verfügbarkeit von Haushaltsmittel soll zukünftig mit Hilfe einer sog. “Förderampel” Transparenz hergestellt werden. Diese Information ist demnächst unter www.bafa.de abrufbar.

Erneute Antragstellung für im Jahr 2006 abgelehnte Vorhaben

Antragsteller, die im Jahr 2006 bereits einen Förderantrag beim BAFA gestellt hatten und wegen ausgeschöpfter Haushaltsmittel abgelehnt wurden, können im Jahr 2007 (spätestens bis zum 31. Juli 2007) einen erneuten Antrag auf Förderung stellen. Zugelassen ist die erneute Antragstellung auch für diejenigen Antragsteller, die ohne den Ablehnungsbescheid des BAFA abzuwarten, bereits mit der Investition begonnen hatten.

Bei der erneuten Antragstellung muss die Investition abgeschlossen sein. Zusammen mit dem Antrag ist der vollständige Verwendungsnachweis vorzulegen. Ab dem 22. Januar 2007 stellt das BAFA unter www.bafa.de hierzu neue Formulare bereit. Die Fördersätze für diese Anträge orientieren sich an denen der Förderrichtlinien vom 12. Juni 2006.

BFH-Urteil: Aufwendungen für Solarthermieanlagen können Erhaltungsaufwand sein

(28. September 2004) – Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 14. Juli 2004, Az. IX R 52/02 entschieden, dass der Einbau einer Solaranlage zur BWerwärmung in eine bereits vorhandene Gaswärmeversorgung eines vermieteten Wohnhauses als Erhaltungsaufwand zu behandeln ist. Kosten dafür können direkt im Jahr der Installation als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 EStG) abgezogen werden und müssen nicht wie Herstellungskosten über die gewöhnliche Nutzungsdauer verteilt (AfA) abgeschrieben werden.

WIRKUNGSGRAD

Willi Harhammer

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