Marktanreizprogramm Förderung von Scheitholzheizungen und Pelletheizungen

  1. Basisförderung: Gefördert werden Scheitholzvergaserkessel mit einer installierten Nennwärmeleistung von 15 kW bis 50 kW. Der Zuschuss beträgt 1.125,- EUR je Anlage.

    Zusätzlich zur Basisförderung können ein oder mehrere Boni in Anspruch genommen werden.

  2. Kombinationsbonus:
    Wird zusätzlich eine Solarkollektoranlage eingesetzt, erhöht sich die Förderung um 750,- EUR. Die Anforderungen der Richtlinie zum Marktanreizprogramm müssen eingehalten werden. Dieser Bonus ist nicht mit dem Effizienzbonus kombinierbar.
  3. Effizienzbonus:In Gebäuden, die wegen des geringen Primärenergiebedarfs eine geringe Kostenersparnis für fossile Brennstoffe bei der Nutzung erneuerbarer Energien erzielen, wird der Effizienzbonus gewährt.

    Die Förderung beträgt für Gebäude mit Baugenehmigung vor 1994, die die Anforderungen gemäß EnEV § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage1 Tabelle 1 nicht überschreiten oder mit Baugenehmigung nach 1994 die o.g. Anforderungen um mind. 30 % unterschreiten das 1,5-fache der Basisförderung.

    Gebäude mit Baugenehmigung vor 1994, die die Anforderungen gemäß EnEV § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Tabelle 1 um mind. 30 % unterschreiten oder mit Baugenehmigung nach 1994 um mind. 45 % unterschreiten erhalten einen Bonus vom 2-fachen der Basisförderung.

    Diese Förderung gilt auch für Nichtwohngebäude unter Berücksichtigung der EnEV § 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2.

  4. Beim Einsatz energieeffizienter Umwälzpumpen erhöht sich die Förderung um 200,- EUR pro Heizungsanlage. Die Umwälzpumpen müssen Bestandteil eines hydraulisch und regeltechnisch optimierten Heizungssystems sein. Die Heizkörper müssen mit voreinstellbaren Thermostatventilen ausgestattet sein.
  5. Innovationsförderung:Die Errichtung oder Nachrüstung von Anlagenteilen zur Emissionsminderung oder Effizienzsteigerung an automatisch beschickten Anlagen bis 100 kW wird pauschal mit 500,- EUR gefördert.

    Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft zu stellen. Mit dem Vorhaben darf nicht vor dem 16.10.2006 begonnen worden sein.

  6. Innovationsförderung:Bei der Neuerrichtung ist der Antrag innerhalb von 6 Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft zu stellen. Dies kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Basisförderung erfolgen.

    Bei der Nachrüstung muss der Antrag vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. In Ausnahmen wird auch eine Antragstellung nach Inbetriebnahme akzeptiert.

  7. Kumulation
    Eine Kumulation mit anderen öffentlichen Förderprogrammen ist zulässig, sofern die Gesamtförderung nicht das zweifache der Fördersumme übersteigt.

Willi Harhammer

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