Veränderungen Photovoltaikvergütung zum 01.08.2014

Nach intensiven Verhandlungen wurden in der Bundeskabinettssitzung am vergangenen Dienstag die Inhalte zur EEG-Novelle verabschiedet. Die wichtigsten Punkte der EEG-Novelle, die die Photovoltaik betreffen, haben wir Ihnen kurz zusammengefasst:
Die neue Fassung des EEG gilt für Anlagen, die ab dem 1. August 2014 in Betrieb genommen werden.
Der solare Eigenverbrauch bei Anlagen über 10 kWp wird mit 50 Prozent,
anstelle der ursprünglich geplanten 70 Prozent, an der EEG-Umlage beteiligt. Diese Belastung wird teilweise durch eine um 0,3 Cent pro kWh erhöhte Einspeisevergütung kompensiert.
Weiterhin gibt es keine Deckelung der Zubauzahlen. Geplant ist jedoch ein Zielkorridor zwischen 2400 und 2600MW pro Jahr. Der Anpassungsmechanismus für die Einspeisevergütung wurde wie folgt geändert:

2014
Zubauzahlen in MW 2014
Monatl. Absenkung der Einspeisevergütung
ab 7.500 2,8 Prozent
ab 6.500 2,5 Prozent
ab 5.500 2,2 Prozent
ab 4.500 1,8 Prozent
ab 3.500 1,4 Prozent
ab 2.600 1,0 Prozent
2.400-2.600 0,5 Prozent
unter 2.400 0,25 Prozent
unter 1.500 0,0 Prozent
unter 1.000 -0,5 Prozent

Unter den folgenden Bedingungen sind Photovoltaikanlagen von der EEG-Umlage befreit:
Die Bagatellgrenze für die Umlagebelastung bei solarem Eigenverbrauch liegt bei einer Anlagenleistung von 10 kWp und einer Jahreserzeugung von 10 MWh. Anlagen unter der Bagatellgrenze sind von der Umlage befreit. Photovoltaikanlagen, die vor dem 1. August 2014 als Eigenversorgungsanlagen errichtet wurden, sind von der EEG-Umlage ausgenommen. Nachrüstung und Erweiterung dieser Anlagen nach dem 1. August 2014 sind möglich, solange die installierte Leistung nicht um mehr als 30 Prozent erhöht wird. Völlig netzautarke Photovoltaikanlagen sowie Eigenversorger, die keine EEG-Förderung in Anspruch nehmen, sind von der EEG-Umlage nicht befreit. Quelle: BayWa r.e.

Willi Harhammer

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